Erwerb von Waffen
Neben dem Kauf gilt auch auch der Tausch, die Schenkung, die Erbschaft, die Miete und die Gebrauchsleihe als Erwerb im Sinne des Waffengesetzes. Je nachdem, um welche Art von Waffe es geht, müssen beim Erwerb unterschiedliche Verfahren eingehalten werden: Das Gesetz verlangt für den Erwerb einen schriftlichen Vertrag (meldepflichtige Waffen), einen Erwerbsschein (bewilligungspflichtige Waffen) oder eine Ausnahmebewilligung (verbotene Waffen).
Im Detail gestaltet sich der Erwerb wie folgt:
Waffen
Meldepflichtige Waffen
- Handrepetierer für die Jagd, einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre, Handrepetierer (Sportgewehre),
- Ordonnanzepetiergewehre wie Karabiner 11, 31, Langgewehr 11.
- Kaninchentöter (einschüssig);
- Soft-Air-Waffen;
- Alarm-, Schreckschusspistolen;
- Imitationswaffen;
- Paintball-Waffen;
- Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;
- Druckluft- und CO2-Waffen.
Paintballmarkierer (waffen) fallen nun neu unter die "Meldepflicht Waffen"
Bewilligungspflichtige Waffen
- Pistolen
- Revolver;
- Selbstladebüchse;
- Unterhebelrepetierer (lever action);
- Vorderschaftrepetierer (pump action);
- ausländische Ordonnanzrepetiergewehre, die nicht für das Schiesswesenausser Dienst zugelassen sind;
- Selbstladeflinte;
- Halbautomatische Gewehre wie z.B. Sturmgewehr PE 90, PE 57.
Verbotene Waffen
- Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen (Schlagrute, Wurfstern, Schlagring, Schleuder mit Armstütze);
- Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen (Feuerzeug mit Messer, Natel mit Elektroschockgerät usw.);
- Seriefeuerwaffen;
- Zu Halbautomaten abgeänderte Seriefeuerwaffen (jedoch nicht zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen);
- Panzerfaust;
- schweres Maschinengewehr;
- Laser-, Nachtsichtzielgeräte, Schalldämpfer und Granatwerfer als Zusatz zu einer Feuerwaffe;
- Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen;
- Messer, deren Klinge mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus ausgefahren werden kann;
- Schmetterlingsmesser;
- Wurfmesser;
- Dolch mit symmetrischer Klinge.
Vorgehen
Meldepflichtige Waffen
Erwerb meldepflichtiger Waffen und wesentlicher Bestandteile sowohl im Handel als auch zwischen Privaten – mittels schriftlichem Vertrag.
Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
- Angaben zur übertragenden Person;
- Angaben zur erwerbenden Person;
- Angaben zur Waffe.
Hier muss folgendermassen Vorgegangen werden:
Es ist jeder Kauf und Verkauf von Paintballmarkierern egal ob neu oder Gebraucht mit einem schriftlichen Vertrag fest zu halten.
Der Vertrag ist hier zu finden:
Formular Kauf und Verkauf Paintballmarkierer
Bewilligungspflichtige Waffen
Erwerb von bewilligungspflichtigen Waffen und wesentlicher Bestandteile sowohl im Handel als auch zwischen Privaten mittels Waffenerwerbsschein.
Das ausgefüllte Formular ist mit folgenden Beilagen beim kantonalen Waffenbüro einzureichen:
- Auszug aus dem schweizerischen Strafregister (nicht älter als 3 Monate);
- Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte
Verbotene Waffen
Erwerb von verbotenen Waffen sowie wesentlicher und besonders konstruierter Bestandteile und Waffenzubehör mittels kantonaler Ausnahmebewilligung.
Das Gesuch ist schriftlich zu begründen und an das kantonale Waffenbüro zu senden.
Eine Bewilligung kann insbesondere erteilt werden für:
- Sportwaffen, die von Sportvereinen verwendet werden;
- verbotene Messer, die von Behinderten oder bestimmten Berufsgruppen verwendet werden.
Besonderes
Meldepflichtige Waffen
Beim Erwerb einer Feuerwaffe (also keine Softair-, Paintball-, CO2-, oder Druckluftwaffe) hat die übertragende Person innert 30 Tagen nach Vertragsschluss eine Kopie des Vertrags an das kantonale Waffenbüro zu senden.
Da Paintballmarkierer unter (keine Feuerwaffen) laufen ist auch KEINE Kopie des Kauf oder Verkaufvertrages an die Behörden zu schicken.
Art. 11 Schriftlicher Vertrag
Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c.
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d.
Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
e.
einen Hinweis auf die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag (Art. 32f Abs. 2), sofern Feuerwaffen übertragen werden.
Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 35 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.
Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt
Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.
Dieser Ausgefüllte Vertrag muss Käufer und Verkäufer 10 Jahre aufbewahren.
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Quelle und Link: Fetpol - Neues Waffengesetz und auswirkungen auf Paintball - Erwerb von Waffen